Sämtliche Vereinbarungen und Abweichungen von den Lieferbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Lieferungen erfolgen auf Grund dieser Bedingungen, welche durch die Auftragserteilung als anerkannt gelten und für Lieferer und Besteller verbindlich sind.
Die Preise sind freibleibend und verstehen sich, falls nichts anderes angegeben, ab unseren Lieferwerken auf unseren Wahl-LKW verladen, ohne Verpackung. Bei Aufträgen, bei denen Vorarbeiten erforderlich sind, kann von uns eine ent- sprechende Anzahlung gefordert werden. Der Preiserstellung sind die am Tag der Anbotlegung geltenden Löhne und alle sonstigen Kosten zugrunde gelegt. Im Falle einer Erhöhung dieser Faktoren steht uns das Recht zu, eine entsprechende Erhöhung des Preises vorzunehmen.
Für Maße, Bearbeitung und Bezeichnung ist die betreffende Österr. ÖNORM maßgebend. Geringe Maßdifferenzen berechtigen nicht zu Reklamation. Zusätzliche Leistungen werden zusätzlich angerechnet.
Die Lieferfrist beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Lieferbelange und nach Erhalt aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen zu laufen. Im übrigen sind unsere Terminangaben freibleibend. Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Käufer nicht, irgendwelche Schadenersatzansprüche an uns zu stellen.
Der Versand und die Zustellung erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Angabe von Frachten erfolgt ohne Gewähr. Bei LKW-Lieferungen wird die Zufahrtsmöglichkeit mit schwerem LKW mit Hänger vorausgesetzt, das Abladen ist im Preis nicht enthalten. Ebenso ist bei der Lieferung mit der Bahn das Ausladen am Bestimmungsbahnhof nicht beinhaltet. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und kann nicht zurückgenommen werden.
Unsere Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf den Ersatz nachweislich schadhafter oder untauglicher Waren unter gleichzeitiger Rückstellung
der bemängelten Ware. Anstelle des Ersatzes der bemängelten Waren kann nach unserer Wahl angemessene Preisminderung treten. Alle übrigen Ansprüche auf
Gewährleistung sind ausgeschlossen, insbesondere auch jeder Anspruch auf Schadenersatz für unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden, es sei denn, dass
uns zumindest grobe Fahrlässigkeit trifft. Ein Gewährleistungsanspruch besteht im übrigen nur dann, wenn die Waren unverzüglich auf Vollständigkeit und
Mangelhaftigkeit untersucht werden und uns bis längstens am 10. Tag nach der Lieferung die schriftliche Mängelrüge mit genauer Angabe der Mängel vorliegt.
Die Prüfung der Ware hat immer vor einem Verlegen oder sonstigen Verarbeiten zu erfolgen.
Reklamationen eines bereits verlegten oder sonst verarbeiteten Materials werden auf keinen Fall anerkannt. Voraussetzung für unsere Gewährleistungsverpflichtung
ist eine pünktliche Erfüllung aller vom Käufer übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlungspflicht, wobei ein Zurückhalten von Zahlungen mit der
Begründung unserer Gewährleistungpflicht als ausgeschlossen gilt.
Im Falle eines Zahlungsverzuges oder bei anderen Waren als Waren 1. Klasse entfällt jeder Gewährleistungsanspruch. Unsere Produkthaftpflicht setzt
voraus, dass alle von uns bekannt gegebenen Informationen über die Behandlung des Kaufgegenstandes genauestens beachtet werden und eine Verwendung des
Kaufgegenstandes nur zum ausdrücklich ausbedungenen oder von uns erwarteten Zweck erfolgt. Ausgeschlossen ist unsere Haftpflicht nach Produkt -
haftpflichtbestimmungen für Sachschäden, soweit diese nicht ein Verbraucher erleidet, weiters jede gegen uns aus anderen Bestimmungen abgeleitete
Produkthaftpflicht, ausgeschlossen ist auch jeder gegen uns gerichtete Regressanspruch im Zusammenhang mit Haftpflichten unserer Abnehmer, soweit
dies gesetzlich zulässig ist.
Soweit sich aus Garantiezusagen für fremde Erzeugnisse, insbesondere ausländische Erzeugnisse, über die vorge--schriebenen Gewährleistungs- oder Produkthaftpflichtansprüche hinaus weitere Ansprüche ergeben sollten, sind wir berechtigt, diese durch das Anbieten einer Abtretung unserer gegen unsere Vorlieferanten bzw. Hersteller zustehenden diesbezüglichen Ansprüche vollständig zu erfüllen. Mit der Abtretung verbundene Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit einer ihm gegen die Auftragnehmerin zustehenden Forderung gegen eine Zahlungspflicht aus diesem Vertragsverhältnis ist unzulässig.
Die Zahlung ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, fällig bei Erhalt der Rechnung. Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Waren
behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, hat uns der Käufer bei allen Eingriffen von anderen Gläubigern,
insbesondere Pfändungen, sofort schriftlich Mitteilung zu machen und selbst auf seine Kosten alle zur Abwehr solcher Eingriffe notwendigen
Vorkehrungen zu treffen.
Sind die Kosten der Abwehr solcher Gläubigereingriffe, insbesondere die Kosten von Exszindierungsprozessen, bei diesen Gläubigern nicht einbringlich,
so trifft den Käufer die Pflicht zur Schadloshaltung. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 14 % p.a. zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer und die bei der Hereinbringung unserer Forderungen anlaufenden Kosten, auch vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnkosten
eines Anwaltsbüros, zu verlangen.
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Standort des Betriebes des Verkäufers. Verkäufer im Außendienst sind nur gegen Vorlage einer Inkassovollmacht
zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Gerichtsstand für alle Klagen des Auftraggebers ist Linz.
Gerichtsstand des Auftragnehmers ist Linz.
Bei Rücktritt vom Vertrag ist eine Stornogebühr von 20 % des Auftragwertes durch den Auftraggeber zu entrichten.
Für Auftraggeber, für welche eine Vertragsabschluss auf Grund dieser Bedingungen nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört oder für solche, die überhaupt keine Unternehmen betreiben, gelten die obigen Bedingungen nur nach Maßnahme der Zulässigkeit nach dem Kunsumentenschutzgesetz. Insbesondere mit folgenden Ausnahmen: